Newsletter | Dezember 2017

Patientenverfügung im Handy

Nutzen Sie Ihr Handy für die „smarte“ Notfallvorsorge: einfach Hinweis auf Ihre Patientenverfügung hinterlegen

Apple hat seine iPhones mit der „Health App“ ausgestattet, um damit Gesundheits-, Fitness- und Notfalldaten verwalten zu können. Besitzern von Smartphones mit Android-Betriebssystem steht eine Auswahl vergleichbarer Apps zur Auswahl. Der entscheidende Vorteil dieser Apps ist, dass Notfalldaten auch bei einem gesperrten Bildschirm angezeigt bzw. eingesehen werden können. 78% der Deutschen nutzen ein Smartphone, deshalb prüfen die Notfallaufnahmen in vielen Krankenhäusern inzwischen, ob dort wichtige Daten hinterlegt sind. Wie Sie ganz einfach einen Hinweis auf Ihre Patientenverfügung in diesen Apps bzw. im Smartphone hinterlegen können, haben wir in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung für Sie zusammengestellt.

App-Unterschiede zwischen iOS und Android
Apple war Vorreiter mit der „Health App“, ab der Version iOS 8 wird diese automatisch installiert. Sie soll Anwender dabei unterstützen, mehr über die eigene Gesundheit zu erfahren, gesünder zu leben, aktiv zu sein, sich dabei Ziele zu setzen und den Fortschritt zu kontrollieren. Dazu können mit der „Health App“ Daten erfasst oder aus anderen Apps (z.B. aus einer Running App) übernommen und ausgewertet werden. Neben den persönlichen Daten können Informationen zu Gewicht, Body-Mass-Index, Herzfrequenz, Aktivitäten, Schlaf, Ernährung und vieles mehr auch im Zeitverlauf gespeichert werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.apple.com/de/ios/health/.

Eine sehr wichtige Funktion der „Health App“ ist der Notfallpass! Hier können Sie notfallrelevante medizinische Daten wie beispielsweise Erkrankungen und Befunde, die Blutgruppe, Allergien / Unverträglichkeiten, Hinweise zur Medikation, zur Organspende und weitere persönliche Daten hinterlegen.

Besitzer eines Android-Handys müssen sich zunächst für eine der angebotenen Notfall-Apps entscheiden und diese herunterladen (Hinweis: „S Health“ von Samsung enthält nicht die Notfallpass-Funktion – Stand 07.12.17). Ab der Android-Version 7 (Nougat) können Notfalldaten auch unter den Kontakten bzw. zum Nutzer eintragen werden.

So einfach geht es
Keine der vorgenannten Apps eignet sich, um Ihre Vorsorgedokumente direkt zu hinterlegen. Die einfachste (aber nicht optimale) Möglichkeit ist ein Texthinweis mit der Information, wo Ihre Vorsorgedokumente im Ernstfall zu finden sind. Hierbei bietet sich folgender Text an:
„Ich habe eine Patientenverfügung. Bitte kontaktieren Sie im Notfall hierzu: Max Mustermann, Anschrift, Telefonnummer“.

Im Notfall zählt jede Minute! Um keine wertvolle Zeit zu verlieren, hilft eine Online-Hinterlegung, welche im Ernstfall rund um die Uhr und von fast überall aus einen Zugriff auf ihre Vorsorgedokumente ermöglicht. Meine Patientenverfügung bietet dazu die passende Lösung. Der optional nutzbare Notfall- und Archivservice stellt mittels einem individuellen Zugriffscode auf einer personalisierten Notfallkarte einen jederzeit nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Zugriff sicher. Ärzte und medizinisches Fachpersonal in Krankenhäusern können so ohne Zeitverlust auf Ihre Vorsorgedokumente zugreifen und Ihren erklärten Patientenwillen umsetzen. Ein zusätzlicher Eintrag des Zugriffscodes im Notfallpass Ihres Smartphones erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass im Ernstfall Ihr erklärter Wille auch möglichst unverzüglich bekannt und umgesetzt wird!

Eine kurze Anleitung finden Sie hier.

Meine Patientenverfügung Imagebild

Weihnachten und der Jahreswechsel – Zeit der Ruhe und Besinnung

Weihnachten und die Zeit zwischen den Jahren ist für viele die ersehnte (Aus)Zeit  zur Besinnung. Das hektische Alltagstreiben scheint für wenige Tage stillzustehen. Endlich Zeit für die Familie, einfach die Seele baumeln zu lassen. Doch kaum sind die Feiertage vorbei, dann beginnt auch schon die Zeit des Nachdenkens und Planens, die Zeit der guten Vorsätze für das neue Jahr. Was ist wirklich wichtig im Leben, worauf kommt es an und was möchten wir erreichen?

So schnell wie die guten Gedanken und Vorsätze fürs neue Jahr verfliegen, so schnell sind dann auch wieder unsere Alltagssorgen zurück. Eigentlich ist allen bewusst, dass uns Sorgen nicht weiter bringen. Im Gegenteil, Sorgen kosten uns Kraft und Lebensqualität. VORSORGE ist dazu das Zauberwort.

Ersparen Sie sich Sorgen, sorgen Sie lieber vor! Sicher denken Sie jetzt gleich an
Ihre Finanzen. Das ist sicher nicht falsch, viel wichtiger ist jedoch Ihr Leben. Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung kann jeden treffen, die Folgen sind oft unabsehbar.
Mit der richtigen Vorsorge schützten Sie sich in solchen Situationen wirksam vor Fremdbestimmung, Angehörige erhalten die notwendige Klarheit.

Falsche Annahmen und Hinderungsgründe, eine Patientenverfügung zu erstellen
Aus vielen Gesprächen wissen wir, dass in der vorgenannten Jahreszeit die Vorsorge und die Themen „Leben und Sterben“ bei vielen Menschen ins Bewusstsein kommen. Trotz der Erkenntnis, dass es wichtig wäre, eine Patientenverfügung zu erstellen, schieben es viele weiter vor sich her. Hier sind ein paar Beispiele falscher Annahmen, die häufig zu einem Aufschub führen:

  • Wenn mir etwas passiert, werden meine Angehörigen das schon regeln
  • Meine Angehörigen wissen schon, wie ich behandelt werden möchte, wenn ich mich dazu nicht mehr äußern kann
  • So schnell wird mir schon nichts passieren – das kann ich auch später noch regeln
  • Die Ärzte werden schon in meinem Sinne handeln

Richtig ist jedoch:
Ihre Angehörigen sind nicht „automatisch“ berechtigt, Entscheidungen zu medizinischen Untersuchungen und Behandlungen für Sie zu treffen, wenn Sie sich dazu nicht mehr äußern können. Oftmals sind die Angehörigen auch nicht informiert, wie sie in solchen Situationen entscheiden sollen. Unfälle und plötzlich eintretende Krankheiten können jeden zu jeder Zeit treffen. Und Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, Sie maximal intensivmedizinisch zu behandeln, solange eine Patientenverfügung nichts anderes ausweist.

Nutzen Sie daher die besinnlichen Tage, um vorzusorgen! Bewahren Sie Ihre Selbstbestimmung, auch wenn Sie sich im Ernstfall nicht mehr dazu äußern können. Und entlasten Sie ihre Angehörigen von quälenden Fragen.

Wir haben für Sie 5 Gründe mit dazugehörigen Hintergrundinformationen zusammengestellt, warum eine Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht wichtig ist. Prüfen Sie bitte, ob diese Gründe für Sie zutreffen, in dem Sie diesem Link folgen: https://www.meinepatientenverfügung.de/warum-patientenverfuegung/

Weihnachtswünsche


Newsletter | Oktober 2017

Nur jeder zweite Intensivpatient hat vorgesorgt

Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. (DIVI) verweist in ihrer Pressemitteilung vom 21. August auf eine Studie mit einem alarmierenden Ergebnis – jeder zweite Intensivpatient hatte demnach KEINE Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Die betreffende Studie wurde im Uniklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) durchgeführt, knapp 1.000 Patienten wurden befragt. Die Folgen mangelnder Vorsorge für kritische gesundheitliche Situation können jedoch gravierend sein.

Ergebnisse der Studie
Unter der Leitung von Professor Stefan Kluge, Präsidiumsmitglied der DIVI und Direktor der UKE-Klinik für Intensivmedizin, wurde 998 Patienten auf elf Intensivstationen befragt. Nur 51 Prozent der Befragten verfügten über eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Knapp 40 Prozent der Befragten ohne Dokumente hatten sich noch nie Gedanken dazu gemacht! Die DIVI fordert daher eine bessere Aufklärung der Bevölkerung und sieht hier die Gesundheitspolitik in der Pflicht.

Die Studie liefert aber noch weitere besorgniserregende Ergebnisse. 40 Prozent der vorliegenden Vorsorgevollmachten und 45 Prozent der vorliegenden Patientenverfügungen waren unvollständig und nur schwer oder überhaupt nicht interpretierbar. Außerdem lagen lediglich 23 Prozent der Dokumente tatsächlich im Krankenhaus vor. Durch die Studie wurden die Beobachtungen von Prof. Kluge aus dem Alltag nun belegt.

Die Folgen können fatal sein
Eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten regelt, wer für den Patienten Entscheidungen treffen darf, wenn er seinen Willen nicht mehr zweifelsfrei ausdrücken kann. Liegt eine solche Vollmacht nicht vor, ist im Ernstfall das Betreuungsgericht anzurufen, welches einen gerichtlichen Betreuer bestimmt. Nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder sind dabei nicht automatisch bevollmächtigt, Betreuungsgerichte müssen diese lediglich anhören und können dann auch einen Berufs- oder ehrenamtlichen Betreuer ernennen. Wer die Bestellung einer unbekannten Person als Betreuer vermeiden möchte, muss daher zwingend in einer Vorsorgevollmacht bestimmen, welche Vertrauensperson die notwendigen Entscheidungen zur medizinischen Behandlung und Versorgung treffen darf.

Eine Patientenverfügung muss ganz konkrete Behandlungsentscheidungen (z. B. Wiederbelebung, künstliche Beatmung und Ernährung, Umfang und Grenzen der Schmerztherapie), im Kontext der jeweiligen Anwendungssituationen enthalten, damit die Ärzte diese zweifelsfrei umsetzen können. Bei einer schlecht verständlichen, unvollständigen oder widersprüchlichen Patientenverfügung sind Ärzte verpflichtet, durch Gespräche mit den Angehörigen oder nahestehenden Personen den mutmaßlichen Patientenwillen herauszufinden. Schwierig wird es dann, wenn diese den Patientenwillen selbst nicht kennen oder unterschiedliche Auffassungen bestehen. In solchen Fällen muss dann trotz vorliegender Patientenverfügung ein Betreuungsgericht entscheiden, nicht selten enden erbitterte Auseinandersetzungen der nächsten Angehörigen vor einem Richter.

Die Studie verdeutlicht zudem, wie wichtig eine schnelle und sichere Verfügbarkeit der Vorsorgedokumente im Ernstfall ist. Häufig sind die ersten 48 Std. entscheidend. Was nützt eine Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht, wenn die Ärzte diese nicht kennen und oder diese erst nach Tagen vorliegen?

Wir unterstützen Sie einfach und sicher
Unser Serviceangebot bietet medizinische, juristische und ethische Expertise auf einer neutralen Grundlage. Die Patientenverfügungen entsprechen den Forderungen des Bundesgerichtshofes (BGH) aus 2016 und 2017. Wer möchte, kann vor der endgültigen Erstellung eine Voransicht der Dokumente ausdrucken und mit dem Hausarzt / behandelnden Arzt durchsprechen.

Unser Notfall- und Archivservice sorgt dafür, dass über den Zugangscode auf einer Notfallkarte von überall über das Internet zu jeder Zeit auf die hinterlegten Vorsorgedokumente zugegriffen werden kann – somit auch durch die Ärzte im Krankenhaus. Ihr verfügter Wille ist damit stets verfügbar und sofort anwendbar.

Weitere Informationen: Unser Angebot


Würdevolles Sterben

Die meisten Menschen möchten zu Hause oder im Hospiz sterben – die Realität sieht leider häufig anders aus

Eine durch den Deutschen Hospiz- und Palliativverband e.V. (DHPV) im Juni 2017 durchgeführte Befragung hat ergeben dass sich 85 von 100 Erwachsenen wünschen, zu Hause oder im Hospiz zu sterben. Wie jedoch die Realität aussieht und was Sie dafür tun können, dass Ihre Wünsche besser wahrgenommen werden, erfahren Sie hier.

An welchem Ort die meisten Menschen sterben
85% der befragten Erwachsenen wollen zu Hause oder im Hospiz sterben. Nach Erhebungen von TNS Emnid (im Oktober 2015) versterben tatsächlich jedoch 46% im Krankenhaus und 31% im Pflegeheim. Nur 23% der Menschen versterben wie gewünscht zu Hause oder im Hospiz.

Weiterhin hoher Aufklärungs- und Handlungsbedarf
Obwohl viele Menschen den vorgenannten Wunsch haben, sind sie den Umfragen zufolge nicht ausreichend darüber informiert, wie dieses Ziel erreicht werden kann. Doch nur wer gut informiert ist, kann die richtigen Entscheidungen treffen.

Die Möglichkeit zur Vorsorge mit einer Patientenverfügung ist über 90% der Befragten bekannt. Die Zahl der Patientenverfügungen steigt auch in den letzten Jahren stetig.

Viele Menschen sind jedoch mit der Erstellung einer fundierten und im Ernstfall tatsächlich wirksamen Patientenverfügung überfordert. Formulare bieten häufig weder die notwendigen Informationen zur Meinungsbildung, noch genügend Raum für individuelle Vorstellungen wie die Versorgung in Hospiz- und Palliativeinrichtungen. Wer jedoch zu Hause oder in einem Hospiz sterben möchte, sollte dies unbedingt in der Patientenverfügung berücksichtigen.

Auch über die Arbeit und die Möglichkeiten der bundesweit verfügbaren Hospiz- und Palliativversorgung besteht noch Aufklärungsbedarf. Rund ein Viertel der Bevölkerung
kennt den Begriff „Palliativ“ nicht und nur jeder Dritte der befragten Personen konnte den Begriff korrekt zuordnen. Lediglich 18 % der Befragten war bekannt, dass die Angebote der ambulanten Hospizdienste und stationären Hospize für die Betroffenen kostenfrei sind. So überrascht es auch nicht, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung sind, die Gesellschaft müsse sich mehr mit den Themen „Krankheit, Sterben und Tod“ auseinandersetzen. Dieses Bild ergab sich aber auch schon in der vorherigen Befragung vor fünf Jahren.

Meine Patientenverfügung unterstützt die Hospiz- und Palliativversorgung
Unser Online-Interview führt Sie sicher durch alle relevanten Fragestellungen und bietet neben den notwendigen Hintergrundinformationen auch medizinisch und juristisch fundierte Verfügungsoptionen auf einer neutralen Grundlage. Wer eine auf die Palliativversorgung ausgerichtete Patientenverfügung erstellen möchte, kann dabei die speziell dafür vorgesehenen Verfügungsoptionen auswählen. Auch der gewünschte Ort zur Versorgung in der letzten Lebensphase kann verfügt werden (beispielsweise „häusliche Umgebung“ oder „Hospiz“).

Weitere Informationen: Unser Angebot


Hände Senioren Groß

Das „Automatische Vertretungsrecht“ kommt vorerst nicht

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl am 22.09.2017 die „Einführung eines Notvertretungsrechts in Gesundheitsangelegenheiten“ nicht erneut auf die Tagesordnung genommen. Damit wird die Einführung des „automatischen Vertretungsrechts für Ehegatten“ vorerst nicht gesetzlich geregelt werden. Wie geht es weiter?

Neue Initiative erforderlich
Der Bundesrat hatte zu dem Thema in 2016 das Gesetzgebungsverfahren initiiert, dieses jedoch aufgrund von Empfehlungen des Rechtsausschusses in seiner Sitzung am 07. Juli 2017 nicht verabschiedet. Da alle Gesetzesvorhaben mit der Neuwahl der Bundesregierung seit Ende September hinfällig sind, müsste nach der erfolgten Konstituierung des Bundestages erneut ein Gesetzesentwurf eingebracht werden. Es bleibt abzuwarten, auf welche gesundheitspolitischen Schwerpunkte sich die künftige Regierungskoalition verständigt und ob der bislang gescheiterte Gesetzesentwurf erneut eingebracht wird. Wir bleiben hierzu Ball und informieren über den Fortgang.

Für mehr Hintergrundinformationen verweisen wir auf unsere Newsletter März 2017 und Juli 2017


Newsletter | Juli 2017

Hände Senioren Groß

Entscheidung über „automatisches Vertretungsrecht“ vertagt

In unserem Newsletter „März 2017“ haben wir bereits über das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Einführung eines „Notvertretungsrechts“ in Gesundheitsangelegenheiten berichtet. Dies sieht der Gesetzgeber als notwendig an, da Ehegatten und Lebenspartner derzeit nicht „automatisch“ berechtigt sind, über Behandlungsmaßnahmen im Notfall zu entscheiden, wenn ihr Partner dazu nicht mehr in der Lage ist. In letzter Instanz sollte der Bundesrat die Zustimmung zur Einführung des Gesetzes erteilen, hat diesen Punkt jedoch kurzfristig von der Tagesordnung genommen. Wie geht es jetzt weiter?

Warum der Bundesrat seine eigene Gesetzesinitiative nicht beschließt
Das Gesetzgebungsverfahren wurde in 2016 vom Bundesrat initiiert. Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf nach Anpassungen durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in einer geänderten Fassung am 18.05.2017 angenommen. Der Bundesrat hätte in der letzten Sitzung vor der Sommerpause am 07.07.2017 das Gesetz beschließen können, nahm es aber kurzfristig von der Tagesordnung. Was auf den ersten Blick unverständlich erscheint, hat jedoch einen durchaus nachvollziehbaren Hintergrund.

Das „Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern“, wie es offiziell heißt, hatte nicht nur die Änderung des Vertretungsrechts zum Inhalt. Gleichzeitig waren ein Einsichtsrecht des Arztes in das Zentrale Vorsorgeregister sowie die Erhöhung der pauschalen Stundensätze für Berufsbetreuer um 15 Prozent im geänderten Gesetzesentwurf enthalten.

Der Rechtsausschuss des Bundesrates sah in der Änderung der Vertretungsregelungen und der Erhöhung der Vergütung im selben Gesetzesentwurf eine nicht sachgemäße Verknüpfung unterschiedlicher Themen und empfahl die Absetzung von der Tagesordnung; das Plenum folgte dieser Empfehlung (Information des Bundesrates: hier). Der Vorsitzende des Bundesverbandes der Berufsbetreuer (BdB) zeigte sich darüber empört, zumal der Bundestag im Mai mit großer Mehrheit zustimmte (Stellungnahme des BdB: hier ). Nun ist auch die höhere Vergütung, die bereits ab 01.10.2017 vorgesehen war, in Gefahr.

Wie geht es weiter?
Die nächste Sitzung des Bundesrates ist für den 22.09. geplant. Sie ist gleichzeitig die letzte Sitzung in dieser Legislaturperiode, da am 24.09.2017 die Bundestagswahl stattfindet. In dieser letzten Sitzung kann allerdings nur der unveränderte Gesetzesentwurf abgelehnt oder diesem zugestimmt werden. Eine geänderte Fassung kann aufgrund der endenden Bundestagsperiode nicht mehr verhandelt werden. Da alle Gesetzesvorhaben mit der Neuwahl hinfällig sind, müsste dieser oder ein geänderter Entwurf nach der neuen Konstituierung des Bundestages erneut eingebracht werden.

Es bleibt also abzuwarten, wie der Bundesrat im September entscheiden wird. Gegebenenfalls werden sich die Einführung des neuen Vertretungsrechts sowie die Anhebung der Vergütung für Berufsbetreuer erheblich verzögern.

Unsere Empfehlung
Unabhängig von der Entscheidung am 22.09.2017 empfehlen wir weiterhin:
Wer sicher gehen möchte, dass Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Vertrauenspersonen auch bei einem länger anhaltenden Vertretungsbedarf handlungsfähig bleiben, sollte auch künftig eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung erstellen.

Dadurch wird eine selbst gewählte Vertrauensperson bevollmächtigt und in die Lage versetzt, im Auftrag des Vollmachtgebers zu handeln und den in einer Patientenverfügung festgelegten Willen um- und durchzusetzen.


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Intensivmedizin und Patientenverfügung

Worauf es bei einer Patientenverfügung wirklich ankommt

Es existieren viele Muster, Vordrucke und Ankreuzformulare für Patientenverfügungen. Außerdem ranken sich viele Mythen um dieses Thema. Erfahren Sie 5 grundlegende Dinge, worauf es wirklich ankommt, damit im Ernstfall der in einer Patientenverfügung festgelegte Wille auch tatsächlich zur Anwendung kommt.

Etwa zwei Drittel der Erwachsenen haben noch keine Patientenverfügung, kennen aber diese Möglichkeit der Vorsorge und planen, eine Patientenverfügung zu erstellen. Die Angebote dazu sind vielfältig und reichen von Informationsbroschüren, Ratgebern und Formularen bis hin zu innovativen Online-Diensten. So vielfältig wie die Angebote sind auch die Unterschiede beim Anwenderkomfort sowie der Sicherheit und Wirksamkeit. Aus diesem Grund wollen wir Sie nachfolgend über 5 essentiell wichtige Aspekte informieren, damit eine Patientenverfügung im Ernstfall schnell und sicher zur Anwendung kommen kann. Auch Leser, die bereits eine Patientenverfügung erstellt haben, sollten prüfen, ob ihre Vorsorgedokumente diesen Anforderungen entsprechen.

  1. Schriftlich verfasst und unterschrieben
    Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 1901a BGB sind die für den Fall einer Einwilligungsunfähigkeit gewünschten Regelungen zu Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen in einer Patientenverfügung schriftlich festzulegen. Eine handschriftliche Dokumentation ist nicht erforderlich. Die Patientenverfügung kann auch maschinell erstellt werden oder man nutzt Textbausteine bzw. Vordrucke. Beachten Sie hierzu aber bitte Punkt 2!
    Eine eigenhändige Unterschrift ist hingegen zwingend erforderlich. Ohne die persönliche Unterzeichnung ist die Patientenverfügung nicht gültig. Wer möchte, kann über eine öffentliche oder notarielle Beglaubigung die Echtheit seiner Unterschrift (Übereinstimmung mit dem Personalausweis) auf der Patientenverfügung bestätigen lassen.
  2. Eindeutig und widerspruchsfrei
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem wegweisenden Urteil in 2016 entschieden, dass eine Patientenverfügung für eine eindeutige Auslegung des Willens hinreichend konkret formuliert sein muss. Dazu gehören die ausreichend spezifisch benannten Anwendungssituationen / Krankheitsbilder sowie die gewünschten oder abgelehnten medizinischen Maßnahmen. Zu pauschale Formulierung wie „Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen, die mein Leiden unnötig verlängern“ lassen zu viele Interpretationen zu. Gilt diese Festlegung wirklich für JEDE Situation, also auch im Falle einer Operation nach einem Unfall, wo gute Heilungschancen bestehen?
    Manche im Internet verfügbaren Formulare und Vordrucke erfüllen diese Spezifizierung nicht und lassen keinen Raum für individuelle Wertevorstellungen. Durch falsch zusammengestellte Textbausteine oder falsch gesetzte Kreuze auf Formularen können sogar Widersprüche in den Festlegungen entstehen, zum Beispiel die Abwahl intensivmedizinischer Maßnahmen bei gleichzeitigem Organspendewunsch. Für die Organentnahme sind Intensivmaßnahmen jedoch zwingend erforderlich. Welche Festlegung soll nun gelten?
    Die Wirksamkeit von Patientenverfügungen steht und fällt mit der Eindeutigkeit des erklärten Patientenwillens.
  3. Aktuell
    Es sollte eindeutig sein, dass Ihr dokumentierter Wille im Notfall aktuell ist. Daher sollten Sie Ihre Patientenverfügung anpassen, wenn dies durch veränderte Situationen im persönlichen Umfeld (z.B. Scheidung, hinzutretende Krankheiten, veränderte Wertevorstellungen) notwendig wird. Selbst wenn Ihre Verfügungen über Jahre hinweg unverändert gelten sollen, sollten Sie alle 2 Jahre auf dem Dokument mit Datum und erneuter Unterschrift bestätigen, dass die getroffenen Regelungen weiterhin anzuwenden sind. Damit räumen Sie Zweifel aus, ob die Festlegungen weiterhin Ihrem Willen entsprechen.
  4. Verfügbar
    Was nützt die „beste Patientenverfügung“, wenn sie nicht verfügbar ist?
    In Notfallsituationen ist es wichtig, dass der Arzt sofort von der Patientenverfügung und deren Inhalt Kenntnis erhält. Im Ernstfall sind regelmäßig in den ersten 24 bis 48 Stunden die wichtigsten Behandlungsentscheidungen zu treffen. Sie sollten daher immer einen Hinweis über das Vorliegen der Verfügung mit sich führen sowie der Information, wo oder über wen (Kontaktpersonen) das Dokument verfügbar ist. Nachteilig ist, wenn die Kontaktpersonen dann nicht erreichbar sind.
    Deshalb sind digital archivierte Dokumente, die jederzeit über das Internet verfügbar sind, sehr komfortabel. Der Zugang wird meist über einen auf einer Notfallkarte vermerkten Code hergestellt. Diese Dienste sind meist kostenpflichtig, dafür geht keine wertvolle Zeit verloren.
    Bei der Bundesnotarkammer ist auch eine kostenpflichtige Registrierung möglich. Gerichte (nicht jedoch die behandelnden Ärzte) können darüber erkennen, dass eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und / oder Patientenverfügung existiert. Der Inhalt der Patientenverfügung ist allerdings nicht einsehbar.
  5. Um- und Durchsetzung des Patientenwillens
    Eine Patientenverfügung wird herangezogen, wenn der Patient einwilligungsunfähig ist. Da Angehörige nicht automatisch berechtigt sind, die Entscheidungen für den Patienten zu treffen, sollte im Vorfeld festgelegt werden, wer die Regelungen der Patientenverfügung überwachen und wenn notwendig auch durchsetzen soll. Die Berechtigung erhält die Vertrauensperson über eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten. Mit einer zusätzlichen Betreuungsvollmacht können Sie eine Person benennen, die bei Bedarf vom zuständigen Gericht als gesetzlicher Betreuer bestellt werden soll. Eine Vorsorgevollmacht ist einer Betreuung gegenüber vorrangig! Die gesetzliche Betreuung greift also nur, wenn keine Vollmacht vorliegt, diese nicht zur Anwendung kommen kann oder besonders schwerwiegende Entscheidungen wie z. B. bei freiheitsentziehenden Maßnahmen wie die Fixierung im Krankenbett getroffen werden müssen.

Wenn Sie diese 5 Hinweise beachten, stehen die Chancen sehr gut, dass Ihr festgelegter Wille auch in Notfallsituationen Anwendung findet. Selbstverständlich haben wir bei der Entwicklung von Meine Patientenverfügung alle Punkte berücksichtigt.
Haben Sie eine Patientenverfügung und möchten wissen, ob sie ausreichend konkret formuliert ist? Dann machen Sie jetzt den Kurzcheck .


Erneutes BGH Urteil zur Patientenverfügung

Erneutes BGH Urteil zur Patientenverfügung vom 08.02.2017

Erneut hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss zum Thema "Patientenverfügung" gefasst (XII ZB 604/15). Dabei wurde das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Landshut) aufgehoben und der Fall zur erneuten Überprüfung dorthin zurück verwiesen. In dem Urteil der Vorinstanz sei im Kern der mutmaßliche Wille der Patientin nicht ausreichend berücksichtigt worden und die Prüfung und Auslegung der vorliegenden Patientenverfügung nicht gründlich genug erfolgt. Was war genau passiert?

Der Fall


Koma

Die Betroffene erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfall. Seit einem Herz-Kreislaufstillstand im Juni 2008 befindet sie sich in einem wachkomatösen Zustand. Die Betroffene wird seit diesem Zeitpunkt über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt.

1998 hatte die Betroffene ein mit „Patientenverfügung“ betiteltes Schriftstück unterschrieben. Dort hatte sie niedergelegt, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten. Dies sollte jedoch nicht in jedem Fall gelten. Unter anderem sollte diese Verfügung dann gelten, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Sie sollte auch dann gelten, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe. Bei mehreren Gelegenheiten hatte die Betroffene in der Vergangenheit klar gemacht, dass Sie nicht künstlich ernährt werden möchte, zuletzt vor Ihrem Herz-Kreislaufstillstand sogar geäußert: „Ich möchte sterben“.

Sowohl der Sohn als auch der Ehemann der Betroffenen wurden durch das Amtsgericht jeweils zu alleinvertretungsberechtigten Betreuern bestimmt. Der Sohn der Betroffenen war im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt. Seit 2014 waren beide der Meinung, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle eingestellt werden. Dies würde dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen entsprechen. Ihr Ehemann lehnt dies jedoch ab. Der Sohn kämpft nun bereits in der dritten Instanz für die Einstellung der künstlichen Ernährung.

Tragischer Hintergrund


Bei allen rechtlichen Aspekten rückt oft die Sicht auf die betroffenen Menschen in den Hintergrund. Hier der Ehemann, der sich gegen die Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen verwehrt. Dort der Sohn, der den vermuteten Willen seiner Mutter umsetzen möchte. Die Standpunkte beider Beteiligten sind aus der jeweiligen Sicht emotional nachvollziehbar. Umso tragischer ist die Vorstellung, dass Ehemann und Sohn nun schon seit Jahren vor Gericht um das streiten, was jeder sicher aus vollster Überzeugung für richtig hält.

Der aktuelle Fall verdeutlicht auf tragische Weise die Notwendigkeit zur Vorsorge und die Wichtigkeit möglichst konkret verfasster Patientenverfügungen. Dabei geht es um die eigenen Wertevorstellungen im Spannungsfeld zwischen der Erhaltung „werten Lebens“ und der möglichen Verlängerung „vermeidbaren Leidens“. Ebenfalls sehr wichtig ist Klarheit für Angehörige und deren Schutz vor quälenden Fragen und möglichen Auseinandersetzungen. Eine Bewertung im Sinn von „richtig oder falsch“ ist dabei weder möglich, noch angebracht. Im Kern geht es vielmehr darum, dass sich die meisten Menschen nur ungern mit unangenehmen Gedanken und vermeintlich schwierigen Themen auseinander setzen wollen. Oftmals spielen Unsicherheiten und Ängste dabei auch eine Rolle. Tatsächlich sind jedoch eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den im Ernstfall entstehenden Fragestellungen und eine möglichst konkret formulierte Patientenverfügung die beste Möglichkeit, um sich auch in gesundheitlich kritischen Situation wirksam vor Fremdbestimmung zu schützen und Angehörigen die notwendige Klarheit zu geben.

Rechtliche Bedeutung des Urteils


Informationen zum BGH-Urteil

Der BGH verdeutlicht mit seinem Beschluss, dass sich Gerichte bei der Prüfung derartiger Fälle ausreichend mit der Frage befassen müssen, ob sich aus einer verfassten Patientenverfügung eine wirksame Einwilligung in den Abbruch von bestimmten lebenserhaltenden Maßnahme entnehmen lässt. Nach Auffassung des BGH war mit der vorliegenden Patientenverfügung durchaus ein Wille zu der Behandlungssituation und eine damit verknüpfte, medizinisch eindeutige Voraussetzung benannt, aufgrund derer sich ein Patientenwillen ableiten ließe.

Damit bleibt der BGH auch konsequent bei der Kernaussage seines Urteils vom 6. Juli 2016: Behandlungssituation und medizinische Maßnahme müssen eindeutig benannt sein. Mit der begleitenden Kommentierung des BGH, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung zudem auch nicht überspannt werden dürfen, möchte der BGH vielleicht auch noch einmal einer Fehlinterpretation seines Urteils aus dem vergangenen Jahr entgegenwirken. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Und der Sterbewunsch war im vorliegenden Fall klar formuliert.

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Newsletter | März 2017

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Sind Vertretungsvollmachten unter Ehegatten und Lebenspartnern bald entbehrlich?

Wissenswertes zur geplanten Gesetzgebung der Bundesregierung

Nach wie vor ist der Irrglaube weit verbreitet, dass in gesundheitlichen Krisensituationen wie beispielweise nach einem schweren Unfall oder einem Schlaganfall, Ehegatten oder Lebenspartner automatisch vertretungsbefugt sind und dabei über den Umfang der medizinischen Versorgung entscheiden dürfen.

Ein schwerwiegender Irrtum! Nach aktuellem Rechtsstand ist dazu eine schriftlich erklärte Vorsorgevollmacht erforderlich. Ohne Vorsorgevollmacht muss zunächst durch ein Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Das Gericht muss dabei nach geltendem Recht auf verwandtschaftliche und sonstige persönliche Bindungen Rücksicht nehmen. Damit ist jedoch nicht sichergestellt, dass tatsächlich der Ehegatte oder Lebenspartner zum Betreuer bestellt wird, gleiches gilt auch für Kinder und andere Vertrauenspersonen. Eine mögliche Erbschaft kann etwa vom Gericht als Rollenkonflikt bewertet werden, sodass Angehörige nicht zu rechtlichen Betreuern bestellt werden. Eine Betreuungsverfügung kann für solche Fälle zwar Klarheit schaffen, für die erforderlichen Formalitäten geht häufig jedoch wertvolle Zeit verloren.

Nach einer Umfrage des Forschungsinstitutes forsa mit mehr als 1.000 Teilnehmern haben in der Altersgruppe zwischen 18 und 29 Jahren nur 2 von 100 Befragten eine Vorsorgevollmacht erteilt. Selbst bei den 45- bis 59-Jährigen, waren es lediglich 23 von 100 Befragten. Gleichzeitig wünscht sich jedoch eine deutliche Mehrheit der Befragten, dass im Fall einer Einwilligungsunfähigkeit der Partner oder die Kinder vertretungsberechtigt sind.

Auf Initiative des Bundesrats plant die Bundesregierung nun eine Gesetzesänderung, wodurch zumindest Ehegatten und Lebenspartner zeitlich befristet vertretungsberechtigt sein sollen. Wird dadurch alles besser werden?

Über verschiedene Details des geplanten Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten (so lautet der aktuelle Titel) wird noch intensiv diskutiert. Fest steht dabei, dass sich die Vertretungsbefugnis auf den Bereich der gesundheitlichen Angelegenheiten beschränken und den Vermögensbereich ausdrücklich nicht einschließen wird. Kinder bleiben bei der geplanten Gesetzesänderung weiter außen vor.

Unklar ist derzeit noch die Befristungsdauer der automatischen Vertretungsbefugnis (diskutiert wird über den Zeitraum bis zur gerichtlichen Bestellung eines Betreuers) sowie deren Umfang. Insbesondere der potentielle Missbrauch bei Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Fixierung oder Bettgitter werden noch kontrovers diskutiert.

Im Ergebnis wird deutlich, dass mit dem geplanten Gesetz lediglich ein „Notvertretungsrecht“ geschaffen werden soll, um die Handlungsfähigkeit für Ehegatten und Lebenspartner übergangsweise sicherzustellen.

Wer sicher gehen möchte, dass Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Vertrauenspersonen auch bei einem länger anhaltenden Vertretungsbedarf handlungsfähig bleiben, wird auch künftig auf eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung nicht verzichten können.

Ebenso wichtig wie die Bevollmächtigung von Vertrauenspersonen ist deren inhaltlicher Handlungsauftrag, schließlich sollen diese ja im Auftrag des Vollmachtgebers handeln und dessen Willen durchsetzen. Erst mit einer Patientenverfügung erhalten bevollmächtigte Vertreter und gesetzliche Betreuer Klarheit darüber, welcher Umfang an medizinischen Maßnahmen (lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerztherapie) in verschiedenen Lebenssituationen gewünscht oder abgelehnt wird. Hierbei geht es weniger um rechtliche Belange, sondern vielmehr um medizinische Aspekte und ethische Fragestellungen. Eine Patientenverfügung schützt den Ersteller nicht nur vor Fremdbestimmung und Entmündigung, sondern bewahrt auch Angehörige und bevollmächtigte Vertrauenspersonen vor quälenden Fragen und Entscheidungen.

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Herz in Händen Organspende

Organspende rettet Leben – doch bislang hat nur jeder Dritte dazu eine Entscheidung getroffen

In Deutschland hoffen mehr als 10.000 schwer kranke Menschen auf die Transplantation eines Organs. Für sie ist die Transplantation die einzige Möglichkeit, um zu überleben oder die Lebensqualität erheblich zu verbessern. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Menschen bereit sind, ihre Organe nach Todesfeststellung zu spenden. Trotz umfassender Informationskampagnen haben rund 2/3 der Bundesbürger noch keine Entscheidung dokumentiert. Die Gründe sind vielschichtig und reichen von Verdrängung bis hin zur Unsicherheit und Ängsten, bei einer erklärten Bereitschaft zur Organspende im Ernstfall möglicherweise zu früh aufgegeben werden.

Umfragen zufolge stehen die meisten Bundesbürger der Organspende positiv gegenüber. Aber nur etwa 35 Prozent haben ihre Entscheidung in einem Organspendeausweis festgehalten. In den Krankenhäusern entscheiden in neun von zehn Fällen die Angehörigen über eine Organspende, weil der Verstorbene seine Entscheidung nicht mitgeteilt oder dokumentiert hat. Dies ist für viele Angehörige sehr belastend in einer ohnehin schon schwierigen Situation.

Ganz gleich wie Sie entscheiden, wichtig ist eine Entscheidung zu treffen!

Unser Online-Serviceportal Meine Patientenverfügung bietet umfassende Möglichkeiten zur Regelung der Organspendebereitschaft. Anders als beim einfachen Organspendeausweis können in der Patientenverfügung auch differenzierte und eingeschränkte Festlegungen getroffen werden. Dabei kann eine mögliche Bereitschaft zur Organspende auf bestimmte Organe und zugleich auch auf bestimmte Eintrittssituationen, wie zum Beispiel nach einem schweren Unfall mit einer irreversiblen Hirnschädigung, beschränkt werden. Die Einhaltung der gewählten Festlegungen kann durch bevollmächtigte Vertrauenspersonen überwacht und durchgesetzt werden.

Eine bewusste Entscheidung über die Bereitschaft zur Organspende erfordert die Betrachtung verschiedener Aspekte. Für eine Organspende sind zeitlich befristet intensivmedizinische Maßnahmen erforderlich, da die Organfunktion bis zur Organentnahme erhalten werden muss. Eine generelle Ablehnung lebenserhaltener Maßnahmen schließt deshalb eine Organspende aus. Auch der Wunsch die letzte Phase des Lebens möglichst zuhause oder in vertrauter Umgebung zu verbringen, steht im Widerspruch zur Organspende, da eine Organentnahme zwingend in einer klinischen Intensivstation erfolgen muss. Der Gesetzgeber hat zwar umfassende Regelungen zum Schutz vor Missbrauch geschaffen, diese ersetzen jedoch nicht eine umfassende Auseinandersetzung mit den relevanten Auswirkungen und eine sorgfältige Abwägung.

Meine Patientenverfügung bietet auch ohne Vorkenntnisse eine optimale Unterstützung zur widerspruchsfreien Regelung der Bereitschaft zur Organspende und die Erstellung medizinisch, juristisch und ethisch fundierter Vorsorgedokumente (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung). Sorgen Sie vor und schützen Sie sich vor Entmündigung und Fremdbestimmung, bewahren Sie Angehörige vor quälenden Fragen und Entscheidungen.

Jetzt vorsorgen

Logo BKK Deutsche Bank AG

Neue Kooperationspartner

Im März ist mit der BKK Deutsche Bank ein weiterer Kooperationspartner hinzugekommen, der von den Serviceleistungen von Meine Patientenverfügung überzeugt ist.

Die BKK Deutsche Bank ist eine betriebsbezogene Krankenkasse für Mitarbeiter und Angehörige der Deutschen Bank AG. Nach eigenen Angaben bezeichnen die Versicherten ihre Krankenkasse als kunden- und qualitätsorientiert sowie verantwortungsbewusst und zuverlässig. Wir freuen uns, dass sich eine Krankenversicherung mit diesen Werten für uns als Kooperationspartner entscheiden hat.

Mehr Informationen zu unseren Kooperationspartnern und deren exklusiven Vorteilen erhalten Sie hier.


Weitere Unterstützer für Meine Patientenverfügung

Mit der AOK Niedersachsen, der Handelskrankenkasse (HKK) und der Deutsche Bank BKK sind im 1. Quartal 2017 drei weitere Kooperationspartner hinzugekommen, die das innovative Online-Serviceangebot der Deutschen Gesellschaft für Vorsorge unterstützen. Damit haben weitere ca. 3 Mio Kunden von gesetzlichen Krankenversicherungen Zugang zu unserem innovativen Service.


Newsletter | Februar 2017

Gedächtnisverlust Demenz

Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017

Die neuen Pflegestufen berücksichtigen nun auch an Demenz erkrankte Menschen

Das Pflegestärkungsgesetz wird in drei Stufen eingeführt und umgesetzt. Mit der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Neuregelung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und den neuen Pflegestufen werden nicht mehr nur körperliche Einschränkungen berücksichtigt, auch an Demenz und psychisch erkrankte Menschen können nun Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten.

Anzahl der Demenzerkrankungen nimmt stetig zu

Mit der Neuregelung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs trägt der Gesetzgeber auch den Auswirkungen des demografischen Wandels Rechenschaft. Die Anzahl der an Demenz erkrankten Personen steigt seit Jahren an. Nach Auskunft der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. „leben gegenwärtig fast 1,6 Millionen Demenzkranke in Deutschland, zwei Drittel von ihnen sind von der Alzheimer-Krankheit betroffen. Jahr für Jahr treten etwa 300.000 Neuerkrankungen auf. Infolge der demografischen Veränderungen kommt es zu weitaus mehr Neuerkrankungen als zu Sterbefällen unter den bereits Erkrankten. Aus diesem Grund nimmt die Zahl der Demenzkranken kontinuierlich zu. Sofern kein Durchbruch in Prävention und Therapie gelingt, wird sich nach Vorausberechnungen der Bevölkerungsentwicklung die Krankenzahl bis zum Jahr 2050 auf rund 3 Millionen erhöhen.“

Demenzen verlaufen unumkehrbar und dauern bis zum Tod an. Europäische Studien gehen von einer mittleren Krankheitszeit von 3 – 6 Jahren aus, allerdings mit erheblichen Schwankungen. Eine Versorgung kann, je nach Familienverhältnissen und Schweregrad der Erkrankung ambulant (zu Hause) oder stationär in einer Pflegeeinrichtung erfolgen.

Die Wahrung der Selbstbestimmung erfordert eine gezielte Vorsorge

Eine Demenz beginnt oft schleichend und endet in der Regel in einer über oft Jahre anhaltenden Pflegebedürftigkeit. Mit dem fortschreitenden Krankheitsverlauf verlieren Patienten auch die Fähigkeit zu bewussten Entscheidungen über den Umfang der gewünschten medizinischen Behandlung (insbesondere zu lebenserhaltenden Maßnahmen), die gewünschte weitere Unterbringung sowie andere wichtige Angelegenheiten (Wohnen, Post, Telekommunikation, Behörden) und der Vermögenssorge.

Eine Patientenverfügung sowie die zur Durchsetzung des erklärten Willens notwendigen Vollmachten (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung) können jedoch nur solange erstellt werden, wie die Fähigkeit zu bewussten Entscheidungen (Einwilligungsfähigkeit) besteht. In einem fortgeschrittenen Stadium der Krankheit kann es dafür zu spät sein.

Es empfiehlt sich daher, bereits in gesunden Tagen vorzusorgen und bei der Erstellung einer Patientenverfügung darauf zu achten, dass auch für den Fall einer eintretenden Demenz konkrete Verfügungen getroffen werden. Die bislang häufig angebotenen Formularlösungen bieten dafür in der Regel keinen individuellen Regelungsspielraum.

Eine Patientenverfügung darf übrigens keine rechtliche Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pflege-Einrichtung sein, allerdings ist dies im eigenen Interesse und für alle Beteiligten (Angehörige, Pflegepersonal und Mediziner) sehr sinnvoll. Im Ernstfall kann dann von Beginn an nach Ihren Vorstellungen gehandelt werden, Ihre Angehörigen werden zudem vor quälenden Fragen und Entscheidungen bewahrt.

Mit dem innovativen Serviceportal Meine Patientenverfügung können Sie einfach und sicher vorsorgen und ohne spezielle Vorkenntnisse Ihre individuellen Vorsorgedokumente erstellen. Mehr erfahren.

Logos HKK und AOK

Neue Kooperationspartner

Namhafte Partner unterstützen das innovative Serviceangebot der Deutschen Gesellschaft für Vorsorge. Wir freuen uns sehr darüber, dass neben der täglich steigenden Nutzerzahl gleich zum Jahresbeginn mit der Handelskrankenkasse (hkk) und der AOK Niedersachsen zwei weitere Kooperationspartner Meine Patientenverfügung unterstützen und unser Serviceangebot ihren rund 3 Mio. Kunden empfehlen.

Mehr Informationen zu unseren Kooperationspartnern und deren exklusiven Vorteilen erhalten Sie hier.


Newsletter | Dezember 2016

Gehirn löst sich auf

Forschung an Demenzkranken – ein Thema für die Patientenverfügung?

Beschluss des Bundestages

Der Bundestag hat im November beschlossen, dass in Deutschland Medikamententests an Patienten mit Demenz erlaubt sein werden. Auch, wenn diese davon keinen direkten persönlichen Nutzen haben.

Bislang waren klinische Studien an einwilligungsunfähigen Patienten nur erlaubt, wenn sie einen unmittelbaren Nutzen davon haben. Die Neuregelung des Arzneimittelgesetzes erlaubt nun die gemeinnützige (fremdnützige) Forschung von Demenzerkrankungen auch ohne unmittelbaren Nutzen. Eine Hürde gibt es allerdings doch für die Forscher. Die Tests dürfen nur unter der Bedingung stattfinden, dass die Betroffenen zuvor im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ihre schriftliche Zustimmung dazu gegeben haben und dazu ärztlich aufgeklärt wurden.

Da die Patientenverfügung ein Vorsorgedokument ist, in dem der Wille zu Behandlungswünschen für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit festgehalten wird, könnte man die Frage stellen, ob die Zustimmung zur Medikamentenforschung dort hinterlegt werden sollte.

Hintergründe zum Beschluss

Die Neuregelung der umstrittenen Arzneitests ist Teil einer umfassenden Reform, mit der die Vorschriften für klinische Studien europaweit vereinheitlicht werden sollen.

Das Thema der fremdnützigen Forschung ist aus ethischer Sicht heikel. Deshalb war es im Laufe des Jahres auch mehrfach von der Tagesordnung des Bundestages genommen worden. Mit dem Gesetzentwurf zur »Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften« soll eine EU-Verordnung umgesetzt werden, die ab Ende 2018 greift. Die Vorlage wurde ab Ende September debattiert. Kirchen und Behindertenverbände lehnten beispielsweise die Ausweitung der Arzneitests ab.

Im November war es nun so weit. Die Parlamentarier im Deutschen Bundestag verabschiedeten die Gesetzesänderung. Aufgrund der besonderen Bedeutung des ethisch umstrittenen Themas war der Fraktionszwang zur Abstimmung aufgehoben worden. Und natürlich gab es auch von vielen Seiten Kritik im Nachgang. Andererseits gibt es einen Auftrag zur europaweiten Vereinheitlichung klinischer Studien und ebenso Befürworter der Änderungen.

Regelungen dazu in einer Patientenverfügung treffen?

Personen können künftig nach ärztlicher Aufklärung im Zustand der Einwilligungsfähigkeit in einer Verfügung ihre Bereitschaft zur späteren Teilnahme an Forschungsvorhaben erklären. Die Studien dürfen nur minimal belastend sein und müssen einer Ethik-Kommission und der zuständigen Oberbehörde vorgelegt werden. Ferner muss es um das Krankheitsbild des Patienten gehen und ein kommerzielles Interesse ausgeschlossen sein.

Doch wie soll jemand sein Einverständnis erklären?

Die ärztliche Beratung zu diesem Thema ist konstitutiv. Eine kurze Bestätigung des Arztes zur erfolgten Aufklärung in der Patientenverfügung ist sicherlich nicht ausreichend. Wir gehen davon aus, dass es einer dezidierten Einverständniserklärung zur Teilnahme an der fremdnützigen Forschung bedürfen wird, da der Arzt entscheiden wird, ob der Patient zu dieser Entscheidung geistig in der Lage ist. Der beschlossene Gesetzestext weist darauf hin, dass die betroffene Person bei der Erstellung ihrer Patientenverfügung über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären ist. Dazu gehören insbesondere die Aufklärung über das Wesen, die Ziele, den Nutzen, die Folgen, die Risiken und die Nachteile klinischer Prüfungen. Dem Gesetzgeber ist wichtig, dass Menschen die Zustimmung zur Teilnahme an gruppennützigen klinischen Prüfungen nach qualifizierter ärztlicher Beratung und sorgfältiger Überlegung erteilen.

Daher ist es nach derzeitigem Stand unseres Erachtens sinnvoll, die Erklärung separat zu erstellen und in der Patientenverfügung darauf zu verweisen. Wie eingangs erwähnt, treten die Regelungen erst ab Ende 2018 in Kraft. Wir werden die weiteren Entwicklungen verfolgen und Sie zu gegebener Zeit wieder informieren.

Vorsorgevollmacht unterschreiben

Erweiterung unseres Angebots zur Vorsorgevollmacht

Ihnen ist sicherlich bekannt, dass Sie bei uns eine online erstellte Patientenverfügung, inklusive Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung erhalten. Bisher hatten wir die Vorsorgevollmacht auf Gesundheitsangelegenheiten und Pflege beschränkt, da dieser Vorsorgebereich am engsten mit den Regelungen in der Patientenverfügung verknüpft und für deren Durchsetzung am Wichtigsten ist.

Aufgrund von Rückmeldungen unserer Kunden und Anregungen aus Gesprächen mit Kooperationspartnern haben wir uns entschlossen, weitere Bereiche zur Vollmachtserteilung aufzunehmen. Ab sofort können auch folgende Angelegenheiten geregelt werden:

  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
  • Behördenvertretung
  • Vermögenssorge
  • Post- und Fernmeldeverkehr
  • Vertretung vor Gericht
  • Regelung der Bestattung
  • Erteilung von Untervollmachten

Sie können die für Sie relevanten Angelegenheiten auswählen und deren Umfang individuell bestimmen. Die Formulierungen basieren auf den Empfehlungen des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Unsere Kunden werden wir auch persönlich in einer Mail dazu ausführlich informieren.

Weitere Informationen zu Vorsorgevollmachten erhalten Sie hier.


Newsletter November 2016

BGH-Urteil vom 6. Juli 2016

Neues Gesetzesvorhaben

Automatische Vertretung unter Ehegatten und Lebenspartnern bei Verlust der eigenen Handlungsfähigkeit soll per Gesetz eingeführt werden

Nach geltendem Recht können Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für den nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen treffen noch im Rechtsverkehr vertreten – solange dieser nicht als rechtlicher Betreuer anerkannt ist oder von ihm durch eine Vorsorgevollmacht wirksam bevollmächtigt wurde.

Eine Vorsorgevollmacht ist wichtig, um selbstbestimmt zu entscheiden, wer einen im Falle des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit vertreten soll. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer unerwarteten schweren Krankheit ist es für Betroffene und Angehörige eine große Belastung, wenn erst ein Gericht über einen Betreuer entscheiden muss. Die meisten Menschen wünschen sich eine Vertretung durch ihren Partner und gehen zudem davon aus, dass ihr Partner sie in diesem Fall auch per Gesetz vertreten darf. Das ist jedoch falsch. Nur eine Vorsorgevollmacht berechtigt derzeit den Partner, die übertragenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Das will die Politik ändern.

Der Gesetzesentwurf konkret

Mit dem aktuellen Gesetzesantrag vom 7.9.2016 würden sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner »automatisch« gegenseitig vertreten können – ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Vorsorgevollmacht bedarf. Ein der Vertretung durch den Partner entgegenstehender Willen soll als Widerspruch in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden können. Der somit eintretende Automatismus wird in Expertenkreisen durchaus kontrovers diskutiert. Auch schon deshalb wird es interessant sein, ob sich der Gesetzesantrag im weiteren Verfahren so durchsetzen kann.

Hier können Sie sich den Gesetzesantrag ansehen.

Was ist mit den Kindern?

Die geplante Gesetzesänderung sieht jedoch nur eine Vertretung durch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vor: Kinder werden NICHT mit einbezogen. Häufig sind es jedoch gerade die Kinder, die eine Vorsorgevollmacht ausüben sollen. Dafür müssten Sie also auch weiterhin eine individuelle Vorsorgevollmacht erteilen.

Braucht man dann noch eine Patientenverfügung?

Was hilft eine gesetzliche Vollmacht ohne eine Patientenverfügung in der Sie Ihren Willen zum Ausdruck bringen? Die Vollmacht überträgt lediglich eine Entscheidungsvollmacht. Welche intensivmedizinischen Maßnahmen Sie ablehnen bzw. welche Behandlungen Sie wünschen bleibt damit offen. Nur in der Kombination mit der Erstellung einer Patientenverfügung können Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen und damit im Anwendungsfall auch dem Bevollmächtigten eine belastbare Entscheidungsgrundlage an die Hand geben. Ansonsten bliebe der Bevollmächtigte in einer ohnehin schon schwierigen Situation mit seinen Entscheidungen auf sich alleine gestellt.

Nicht abwarten – werden Sie aktiv!

Es gibt daher keinen Grund auf den Ausgang des Gesetzesvorhabens zu warten, da dieser in den Kernpunkten, wenn es um Ihre Selbstbestimmung geht, nur bedingt greift. Sofern Sie noch keine vollumfänglichen Vorsorgedokumente erstellt haben, sollten Sie dies jetzt tun. Erstellen Sie eine eindeutige und wirksame Patientenverfügung inklusive Vorsorgevollmacht und bevollmächtigen Sie dabei die genau die Personen, von denen Sie vertreten werden wollen.


Exklusive Vorteile für Arbeitnehmer

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Mitarbeitervorteile.de und Meine Patientenverfügung haben eine Partnerschaft vereinbart. Rund 1.000 Unternehmen bieten mit Deutschlands größtem und führenden Mehrwertportal ihren Mitarbeitern exklusive Vorteile. Mehr als 5 Mio. Arbeitnehmer profitieren im Rahmen der Kooperation bei der Online-Erstellung ihrer Vorsorgedokumente mit Meine Patientenverfügung durch einen Gutschein im Wert von 10,- Euro. Mitarbeitervorteile.de und Meine Patientenverfügung haben eine Partnerschaft vereinbart. Rund 1.000 Unternehmen bieten mit Deutschlands größtem und führenden Mehrwertportal ihren Mitarbeitern exklusive Vorteile. Mehr als 5 Mio. Arbeitnehmer profitieren im Rahmen der Kooperation bei der Online-Erstellung ihrer Vorsorgedokumente mit Meine Patientenverfügung durch einen Gutschein im Wert von 10,- Euro.


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